Hilfsmittelanbieter?
Alles Wichtige auf einen Blick
Sie brauchen Infos zum Thema Präqualifizierung, wollen sich über unsere Vertragsabsichten oder das Thema elektronischer Kostenvoranschlag bei der
KNAPPSCHAFT informieren? Vieleicht suchen Sie aber auch einen Ansprechpartner zu einer vertraglichen Frage?
Dann sind Sie hier richtig. Wir haben die wichtigen Informationen nachfolgend für Sie zusammengestellt.
News
Stand: 01.06.2025
Neue Verträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der PG 51 und 54 mit dem Deutschen Apothekerverband ab 1. Juni 2025 (LEGS 1100P53)
Der GKV-Spitzenverband hat ab dem 1. Juni 2025 einen neuen Vertrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel mit dem DAV geschlossen. Dieser kann auf der Internetseite des GKV-SV eingesehen werden. Beitritte gelten auch gegenüber der KNAPPSCHAFT.
Hier wollen wir kurze Hinweise zur Umsetzung bei der KNAPPSCHAFT geben:
Genehmigung
- Alle neuen Kostenübernahmeanträge sind über das elektronische Kostenvoranschlagsverfahren (eKV) einzureichen.
- Mit dem eKV ist die Anlage 2 des Vertrages (Antrag auf Kostenübernahme und Beratungsdokumentation) zu übermitteln.
- Als Empfänger-IK für den elektronischen Kostenvoranschlag verwenden Sie bitte immer die 109905003.
- Die KNAPPSCHAFT genehmigt in allen Fällen grundsätzlich den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 2 SGB XI.
- Im Rahmen dieser Genehmigung stimmen Apotheke und Versicherte(r) den jeweils notwendigen Bedarf ab.
- Bestehende Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit. Neue Anträge aufgrund des Vertragswechsels sind nicht erforderlich.
- Es ist auch keine neue Genehmigung erforderlich, wenn im Rahmen der bestehenden Genehmigung andere -bislang nicht vertraglich vereinbarte Produkte der PG54 (z. B. Desinfektionstücher, FFP2-Masken, ...) - abgegeben werden
Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt für Versorgungsmonat ab Juni 2025 ausschließlich über den Datenträgeraustausch
- In der Abrechnung sind die einzelnen jeweils im Versorgungszeitraum abgegebenen Pflegehilfsmittel mit der entsprechenden Abrechnungspositionsnummer der Anlage 1 des Vertrages abzurechnen.
- Übersteigt der Rechnungsbetrag den Genehmigungsbetrag bzw. den aktuell geltenden gesetzlichen Höchstbetrag, ist der Rechnungsbetrag mit der vereinbarten Abschlagspositionsnummer zu kürzen.
- Zum Nachweis der Genehmigung ist in der Abrechnung das gültige Genehmigungskennzeichen anzugeben. Wurde in älteren Genehmigungen (vor 2018) keine Genehmigungsnummer mitgeteilt, kann ein neuer eKV eingereicht werden. Das Genehmigungskennzeichen wird dann elektronisch übermittelt.
- Papierbelege (Genehmigungsschreiben, Lieferbestätigungen, ...) sind nicht erforderlich.
- Für die Übermittlung der Daten ist als physikalischer Empfänger an die BITMARCK das IK 109905003 zu verwenden, als Kostenträger-IK kann bei Abrechnung nach § 105 SGB XI das IK 189905003 verwendet werden; bei hilfsweiser Abrechnung nach § 302 SGB V ist als Kostenträger auch das IK 109905003 zu verwenden.
Hinweise zu den Details im eKV und der DTA-Abrechnung haben wir in einem Informationsblatt zusammengefasst."
Für Rückfragen zu Vertragsinhalten wenden Sie sich bitte an Ihren Apothekerverband. Für technische Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erstellung elektronischer Kostenanschläge (eKV) bitten wir, den Support Ihres eKV-Dienstleisters zu kontaktieren. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Stand: 07.05.2025
Vereinfachung bei der Verlängerung von Folgefallpauschalen - Telefonische Abfrage der weiteren Notwendigkeit
In vielen Vereinbarungen der KNAPPSCHAFT kann eine Folgefallpauschale genehmigungsfrei abgerechnet werden, wenn die weitere Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder eine durch die/den Versicherte/n unterschriebene Erklärung bestätigt wird.
(Nur) Bei nachfolgend aufgeführten Vereinbarungen kann ab sofort als weitere Option anstatt der Verordnung/schriftlichen Versichertenerklärung auch eine telefonische Abfrage der weiteren Notwendigkeit durch den Vertragspartner. erfolgen:
| LEGS | Name der Vereinbarung |
|---|---|
| 159004D | Anlage 1 – PG 04, Badewannenlifter, Fallpauschale |
| 159018A | Anlage 1 – PG 18, Toilettenrollstühle, Fallpauschale |
| 159018D | Anlage 1 – PG 18, Rollstühle ohne E-Antrieb, Fallpauschale |
| 1590504/ 1590505 | Anlage 1 – PG19/50, Kranken- und Pflegebetten, Fallpauschale |
Das Musterformular zur Dokumentation der telefonischen Abfrage und weitere Hinweise zum Thema, haben wir im MIP-Vertragsmanager an den genannten Leistungserbringergruppenschlüsseln veröffentlicht.
Stand: 01.01.2026
Sie fragen - wir antworten: Unser FAQ
Um Sie rund um die Themen Verträge, Hilfsmittelanträge und elektronische Kostenvoranschläge (eKV) sowie DTA-Abrechnungen zu begleiten, stellen wir Ihnen hier auf unserer Internetpräsenz interessante Informationen bereit. Darüber hinaus finden Sie in unserem FAQ Antworten auf die häufigsten von Hilfsmittel-Leistungserbringern gestellten Fragen.
FAQ - Häufig von Hilfsmittel-Leistungserbringern gestellte Fragen -Stand 01.01.2026- (PDF, 208KB)
Stand: 12.12.2025
Auch bei grundsätzlich genehmigungsfreien Versorgungen, kann in bestimmten Fällen ein Kostenvoranschlag erforderlich sein. Z. B. bei Mehrfachversorgung oder Versorgungen vor Ablauf eines Garantiezeitraumes.
Bitte prüfen Sie immer vor dem Einreichen eines Kostenvoranschlages, ob nach den vertraglichen Regelungen zu dem Produktbereich tatsächlich ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Nur in diesen Fällen ist von Ihnen in der Notiz/Bemerkung zum elektronischen Kostenvoranschlag ein Hinweis für den Grund des Kostenvoranschlags einzutragen. Wird der Fall dennoch als genehmigungsfrei zurückgegeben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Fachzentrum für Hilfsmittel auf.
Zu diesem Thema sowie anderen Themen unserer Zusammenarbeit in den Bereichen Vertrag, Genehmigung und Abrechnung finden Sie Antworten in unserem
FAQ - Häufig von Hilfsmittel-Leistungserbringern gestellte Fragen -Stand 01.01.2026- (PDF, 208KB).
Stand: 01.12.2025
Nutzen Sie für eine Sachstandsanfrage bitte ausschließlich das eKV-Mitteilungswesen innerhalb ihres eingereichten eKVs. Diese wird auf dem schnellsten Wege an den zuständigen Ansprechpartner übermittelt. Keinesfalls sollten Sie den Vorgang als erneuten eKV zur Erinnerung einreichen oder per Telefax erinnern. Dies würde die Bearbeitung nur unnötig verzögern. Sie erhalten so schnell wie möglich eine Rückmeldung von uns.
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